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Rechtliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit

LWL-Dienstanweisung Gleichstellung

Die LWL-Dienstanweisung Gleichstellung gilt für alle Beschäftigten des Landschaftsverbandes. Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden als konkrete Handlungsweisen aufgeführt und Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen.

LWL-Gleichstellungsplan

Der LWL-Gleichstellungsplan erscheint auf Grundlage des Paragraphen 5 des LGG NRW und gilt von 2024 für fünf Jahre bis 2028. Bevor es den LWL-weiten Gleichstellungsplan nun bereits zum zweiten Mal in seiner anschaulichen kompakten Form gab, lagen seit 2003 insgesamt vier einzelne Frauenförderpläne für die verschiedenen Bereiche des LWL vor. Die geänderte Namensgebung begegnet auch der Tatsache, dass die Bezeichnung „Frauenförderplan“ häufig zu der Fehlwahrnehmung führt, Frauen seien allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Zugehörigkeit förderbedürftig.

Lassen Sie sich übrigens nicht beirren: Die Dienstanweisung Gleichstellung heißt zwar aktuell noch "LWL-Gleichstellungsplan", befindet sich aber in Bearbeitung und wird demnächst neu bezeichnet, um Eindeutigkeit herzustellen. Wenn vom LWL-Gleichstellungsplan die Rede ist, ist nicht die Dienstanweisung, sondern der Gleichstellungsplan gemäß § 5 LGG NRW gemeint.

Allgemein

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit

Gewalt; sexuelle Belästigung; Mobbing